Beitragsänderung: Jahresbeitrag für Erwachsene 50,- € Jahresbeitrag für Jugendliche 20,- € Arbeitsdienstgeld für Erwachsene bis zum 65Lebensjahr 40,- € pro Jahr Auszahlung Arbeitsdienstgeld pro Stunde 7,50- €
Aufnahmegebühr für Erwachsene 80,- Aufnahmegebühr für Jugendliche 0,0- € Ohne Sportfischerprüfung keinen Fisch töten! Ohne Fischerprüfung darf ein Angler keinen Fisch mehr töten. Dies schreibt die seit dem 9. Februar 2000 in Kraft getretene "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" vor. Sie gilt bundesweit und bringt für die Sportfischerei zum Teil gravierende Veränderungen. Danach ist u.a. zum Töten von Tieren, also in unserem Fall das Töten von Fischennach dem Fang, ein Sachkundenachweis erforderlich. Der entsprechende Punkt 3 der neuen Verordnung zum § 4 des Tierschutzgesetzes (Töten von Tieren) lautet wörtlich ( Auszug ): "Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, (...) 3.2.3. Die erforderliche Sachkunde für das Betäuben oder Töten entsprechender Tiere ist des Weiteren nachgewiesen, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Jagd- oder Fischereischeines ist oder die Jäger- oder Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat." Ohne Sachkundenachweis also kein Angeln? Richtig. Mit einer Ausnahme: Wenn ein Angler keinen Fischereischein hat - das kann vor allem in Niedersachsen sein - dann hätte er noch die Möglichkeit, einen Anglerkollegen, der im Besitz eines Fischereischeines ist, zu bitten, den Fisch zu töten. Er selbst darf es nicht mehr - seit dem 9. Februar 2000. Wer zum Angeln geht, sollte also immer dafür Sorge tragen, seinen Fischereischein dabei zu haben, denn es könnte ja sein, dass er einen Fisch fängt und dass damit erforderlich sein könnte, diesen Fisch zu töten. Dazu braucht er diesen Schein - oder eben einen Kollegen, der den Sachkundenachweis zum Töten von Tieren hat. Ausnahmen: Fischereibiologen oder sonstige beruflich Ausgebildete (Quelle: W. Düver (AFZ-Fischwaid 3/2000).
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