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S a t z u n g des Sportfischerverein S.F.V. Oldendorf e.V. von 1988 §1
Der Sportfischerverein S.F.V. Oldendorf e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern und Mitglied des Landesfischereiverbandes Niedersachsen e.V.. Der Landesfischereiverband ist Mitglied der Confederation Internationale de la Peche Sportive und des Deutschen Sportbundes.
Der Sportfischerverein hat seinen Sitz in 21726 Oldendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stade eingetragen.
Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne daß die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, daß Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden, von Sportfischern in volkswirtschaftlichem Interesse des Vereins und nur mit Genehmigung des Vereins, mit Netzen und kleinem Gerät befischt werden.
§2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck und Aufgabe des Vereins: Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er bezweckt:
1. durch die Zusammenfassung der Sportfischer eine einheitliche Vertretung der fischereisportlichen Interessen der deutschen Sportfischerei zu bilden und den ihr zukommenden Einfluß auch gegenüber den Verwaltungsbehörden zu sichern,
2. im Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffenden Fragen anzustreben,
3. die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens,
4. Erziehung von Jugendlichen zu waidgerechten Sportanglern sowie Betreuung in jugenderzieherischem Sinne, 5. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen,
6. Pacht, Kauf und Unterhaltung von Angelgewässern, Aufzuchtanlagen und - Teichen, Schutzhütten, Angelsportanlagen und Booten sowie sonstigen Einrichtungen, die der Sportausübung dienen,
7. die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, den Sportfischerinteressen angepaßten Schonzeiten und Mindestmaße,
8. die Beratung bei der Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Besatzes und einheitliche Regelung aller hiermit zusammenhängenden Fragen,
9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort, Bild und Schrift, Presse und Rundfunk im Sinne dieser Zielsetzung,
10. die aktive Umweltschutz - und Landschaftspflege,
11. die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise: a) Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung von Verunreinigungsursachen b) Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit staatlichen und sonstigen Wassergenossenschaften, c) Aufklärung der Schädiger und Verhandlung mit ihnen zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.
Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält sich und die ihm angeschlossenen Mitglieder von allen politischen Tendenzen fern.
§4 Mitgliedschaft, Aufnahme
Mitglieder des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß der Satzung zu dienen und der nicht aus einem anderen Verein zum Verband gehörend ausgeschlossen worden ist.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Für Jugendliche vom 12. bis vollendeten 18. Lebensjahr ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die Satzung, und die Satzung des Verbandes, mit Aushändigung des Mitgliedausweises, wirksam.
Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.
Jedes Mitglied, das Eigentümer einer Gewässerstrecke ist und diese sich zur Sportfischerei eignet, hat sie dem Verein zur Nutzung anzubieten.
§5 Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Landesfischereiverband Niedersachsen e.V. an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Landesfischereiverband.
§6 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.
§7 Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes muß erfolgen, wenn es:
1. ehrenrührige Handlung begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat,
2. sich durch Fischereivergehen und Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewußt duldet,
3. den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwider handelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt,
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins ausnutzt.
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. innerhalb der Organisation wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat,
2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angaben eines triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluß erfolgt dann nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er erhebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres.
§8 Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhalts und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet. Der Ausschlußbescheid der Mitgliederversammlung kann innerhalb weiterer 14 Tage nach Zustellung in den Ländern, in denen ein Landesverband, Schieds- oder Ehrengericht besteht, angefochten werden.
§9 Beiträge
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Beitrag im voraus zu entrichten.
Die Beitragspflicht beginnt:
Bei Aufnahme im 1. Halbjahr mit dem 1. Januar des Eintrittsjahres. Bei Aufnahme im 2. Halbjahr mit dem 1. Juli des Eintrittsjahres.
§ 10 Die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. In dem Monatsbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.
§ 11 Die Festsetzung von Sondergebühren für die Fischereierlaubnisscheine, Benutzung von Boote und der Unterkünfte sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten.
§ 12 Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden 2. dem stellv. Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassenwart.
Für weitere Vereinsfunktionen kann der Vorstand Beisitzer berufen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
Wiederwahl ist zulässig. a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Zu Rechtshandlungen genügt es jedoch, wenn sie vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden vorgenommen werden.
b) Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
Die Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand an.
§ 13 Die Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag zu ersehen sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen werden. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und die Rechnungsbelege dem Vorsitzenden vierteljährlich vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmende, sachkundige Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
§ 14 Die Versammlungen
Die Mitglieder, insbesondere Mitgliederversammlungen, haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlich, Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch die einfache Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
§ 15 Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestellen, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
§ 16 Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe bei dem Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gilt § 15, 2. Satz.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Entschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 20 zu treffen.
§ 17 Mitgliederversammlungen sind in Abständen anzusetzen. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein. Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden sowie Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekanntzugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.
§ 18 Niederschrift
Ober jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch dem Landesverbandsvorsitzenden zur Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen.
§ 19 Es ist ein Ehrenrat zu wählen, ihm gehören keine Vorstandsmitglieder an. Zu den Aufgaben gehören hauptsächlich die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.
§ 20 Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern tritt der gewählte Ehrenrat zusammen, um dieselben zu klären und zu schlichten. Anträge auf Ehrenratsentscheidungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach dem Vorfall oder Kenntnisnahme des Vorfalls beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nicht mehr bearbeitet. Der Ehrenrat hat innerhalb von 4 Wochen einen Entscheid zu fällen. Das Ergebnis ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Falls es erforderlich ist, teilt der Vorsitzende das Ergebnis dem übrigen Vorstand bzw. den Mitgliedern des Vereins mit.
§ 21 Bei Wohnungswechsel ist dem Vorsitzenden unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen.
§ 22 Die jeweils gültige Gewässerordnung ist für alle Mitglieder und Gäste bindend.
§ 23 Satzungsänderung und Auflösung
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 15, 2. Satz einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muß. Zur Beschlußfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 24 Haftung des Vereins
Der Vereinsvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch welche die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als DM 10.000,-- dürfen vom Vorstand nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung getätigt werden.
§ 25 1. Der S.F.V. Oldendorf e.V. von 1988 mit Sitz in Oldendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke ”. Der Zweck des Vereins ist die Hege und Pflege der Fischwaid und dient der Pflege des Fischereisports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oldendorf, die es entsprechend dem ideellen Zweck des Vereins im Interesse des Natur-, Landschafts - oder Umweltschutzes zu verwenden hat. Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 28. September 2001 geändert und von den nachstehenden Mitgliedern genehmigt.
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